Zutrittsrecht des Hausbesitzers bei Mietwohnungen

Die Reparatur eines Schadens, ein Augenschein mit der Architektin für die Planung der Sanierung oder Besichtigungstermine mit Nachmietern – manchmal kommt man als Hausbesitzer nicht darum herum, die Wohnung eines Mieters zu betreten. Grundsätzlich hat man gemäss Artikel 257h des Obligationenrechts als Vermieter das Recht dazu. Trotzdem müssen dabei einige Punkte beachtet werden.

Wichtig ist die frühzeitige Vorankündigung. Im Gesetz steht zwar nirgends, wie lange im Voraus man den Mieter über den Zutrittswunsch informieren sollte. Als üblich gilt jedoch eine Frist von mindestens ein bis zwei Tagen. Gemäss Gesetz darf der Mieter einen vorgeschlagenen Termin ablehnen, wenn er ihm speziell ungelegen kommt. Beispielsweise weil er dann gerade in den Ferien ist und den Schlüssel nicht einfach über eine längere Zeit aushändigen will. Den Zutritt gänzlich verweigern darf ein Mieter aber nicht, sondern er ist dazu verpflichtet, bei der Suche nach Ausweichterminen kooperativ zu sein. Sagt er einen abgemachten Termin sehr kurzfristig ab, darf man als Vermieter beispielsweise den Stundenaufwand des Handwerkers, der umsonst vor Ort war, weiterverrechnen.

Zu Diskussionen Anlass gibt im Zusammenhang mit dem Zutrittsrecht immer wieder auch das Thema: der Schlüssel. Grundsätzlich darf man als Vermieter keinen Schlüssel besitzen, der den Zugang zu einer vermieteten Wohnung ermöglicht, denn gemäss Mietrecht wird die Wohnung «zum ausschliesslichen Gebrauch» überlassen. Ein Mieter muss deshalb während seiner Abwesenheit auch nicht sicherstellen, dass eine Vertrauensperson über einen Schlüssel verfügt und dem Vermieter die Türe öffnen könnte. Handelt es aber um eine mehrmonatige Abwesenheit, ist der Mieter verpflichtet, vor Abreise eine Lösung für den Zutritt zu organisieren – etwa damit in dieser Zeit Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.