Zu welchen Auskünften ist ein Mieter verpflichtet?

Es ist nachvollziehbar, dass man als Vermieter ein Interesse daran hat, mögliche Probleme durch eine Mieterschaft bereits vor einer Zusage oder der Vertragsunterzeichnung zu erkennen. Unter anderem deshalb haben Mietinteressenten jeweils ein Anmeldeformular auszufüllen, in dem meistens entsprechende Fragen gestellt werden. Als Vermieter oder Verwaltung ist es dabei wichtig, nicht über das Ziel hinauszuschiessen – einige Fragen sind nämlich unzulässig.

Die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDÖB) hat Empfehlungen erlassen, welche Fragen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind (siehe Link). Grundsätzlich gehören dazu jene Angaben, die für die Auswahl geeigneter Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich gebraucht werden, wie etwa folgende: Beruf, Arbeitgeber, ungefähres Einkommen (bspw. in 10’000er-Schritten bis max. 100’000.-), Betreibungen der letzten zwei Jahre, beabsichtigte Untermiete, weitere Bewohner der Wohnung, Haustiere, besondere Lärmverursachung (Instrumente etc.) und die Frage danach, ob die Interessenten Schweizer oder Ausländer sind (nicht aber die Nationalität).

Weitergehende Fragen sind allenfalls erlaubt, wenn die Vermieter gesetzlich verpflichtet sind, diese einer Behörde zu melden oder es um statutarische Zielsetzungen der Liegenschaftsverwaltung geht. Ausweispapiere oder Betreibungsregisterauszüge dürfen nur von Personen verlangt werden, mit denen der Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Zu den unzulässigen Fragen gemäss EDÖB zählen etwa: Konfession, Zivilstand, Krankheiten, ob jemand Mitglied in einer Mieterorganisation ist oder ob Abzahlungs- und Leasingverträge bestehen. Diese Fragen müssen Mietinteressenten nicht beantworten; sie haben dabei mit keinen rechtlichen Nachteilen zu rechnen.

www.edoeb.admin.ch (Im Suchfeld «Anmeldeformulare Mietwohnungen» eingeben)