Je nachdem, ob bauliche Massnahmen im Stockwerkeigentum notwendig, nützlich oder luxuriös sind, braucht es beim Entscheid an der Eigentümerversammlung unterschiedliche Mehrheiten. Gilt ein Eingriff als luxuriös, ist beispielsweise ein einstimmiger Beschluss nötig, handelt es sich hingegen um eine nützliche Massnahme, genügt bereits das Mehr der Eigentümer und Wertanteile. Ob eine Massnahme nützlich oder luxuriös ist – darüber gehen die Meinungen oft auseinander und beschäftigten immer wieder auch die Gerichte.
Das zeigt das Beispiel einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, die ihre Aufzugsanlage erneuern wollte. Zur Wahl standen drei Varianten: Eine minimale mit einem Teilersatz von Komponenten, ein Komplettersatz und eine Variante, bei der zusätzlich der Zugangsbereich im Erdgeschoss behindertengerecht umgebaut werden sollte. Die Eigentümer entschieden sich mit der nötigen Mehrheit für die dritte Variante, die als «nützlich» eingestuft wurde. Dagegen klagte ein unterlegener Stockwerkeigentümer. Er war der Meinung, es handle sich um eine luxuriöse Variante.
Das Bundesgericht stufte den Umbau ebenfalls als luxuriös ein und gab dem Kläger recht. Eine Rolle spielte dabei einerseits, dass der ebenerdige Zugang nur einigen wenigen Hausbewohnern dienen würde, andererseits hielt das Gericht die Mehrkosten für die Massnahme im Vergleich zu den gesamten Sanierungskosten für hoch – insbesondere auch, da es sich nicht um eine Liegenschaft im gehobenen Segment handelte. Daher musste die Abstimmung über den Ersatz der Anlage nochmals neu aufgerollt werden. Einfacher wäre es gewesen, getrennt über Liftersatz und Massnahmen beim Zugang abzustimmen. Dann hätte das Gerichtsverfahren nur Letztere betroffen und der Lift hätte so oder so erneuert werden können.
Bundesgerichtsentscheid Nr. 5A_323/2016 vom 17.11.2016