Wohnung via Online-Plattformen untervermieten

Am 24. November 2024 hat die Schweiz über eine Änderung der Bestimmungen zur Untermiete im Mietrecht abgestimmt. Die Vorlage verlangte unter anderem, dass künftig Mieter, die ihre Räume untervermieten wollen, zwingend schriftlich ein entsprechendes Gesuch an die Vermieterin zu stellen haben und von dieser ebenfalls schriftlich eine Zustimmung benötigen. Die Vorlage wurde vom Stimmvolk knapp mit 51.6 Prozent abgelehnt. Das heisst, die Vermieter werden punkto Untervermietung nicht bessergestellt.

Das «Nein» bedeutet aber nicht, dass Mietwohnungen durch die Mieterschaft nun völlig problemlos via Online-Plattformen wie Airbnb oder Booking.com angeboten werden dürfen. Die bestehende Regelung im Mietrecht erlaubt zwar eine gelegentliche Vermietung der Mietwohnung an Touristen – aber nur, wenn dabei der vertraglich vereinbarte Wohnzweck nicht verletzt wird. Zudem braucht es dazu mindestens die mündliche Zustimmung des Vermieters. Dieser kann unter gewissen Voraussetzungen eine Vermietung via Buchungsplattformen verbieten. Beispielsweise wenn der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, wenn die Bedingungen missbräuchlich sind – wie etwa ein überhöhter Mietzins oder wenn dem Vermieter durch die Untervermietung wesentliche Nachteile entstehen. Zu Letzteren zählt etwa, wenn die Wohnung an mehr Personen vermietet wird, als im Vertrag festgehalten ist.

Ein Urteil des Mietgerichts Zürich von April 2024 zeigt die Grenzen exemplarisch: Eine Person mietete zwei nebeneinanderliegende Wohnungen und bot diese – ohne Einwilligung des Vermieters – über Buchungsplattformen an; zu erhöhten Preisen und mit einer zu hohen Belegung. Der Vermieter mahnte den Mieter mehrmals ab und kündigte schlussendlich das Mietverhältnis. Die Kündigung wurde vom Gericht als rechtens eingestuft.