Wohneigentum im Konkubinat

Ein Hauskauf ist eigentlich schon kompliziert genug. Noch komplizierter wird es, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum erwirbt. Dann kommt man nicht darum herum, miteinander zusätzliche Verträge abzuschliessen: entweder einen Gesellschafts- oder einen Konkubinatsvertrag. Ersterer regelt nur das gemeinsame Wohneigentum, zweiterer umfasst auch Bestimmungen zum Umgang mit Einkommen, Vermögen, Haushaltskosten, Hausarbeit oder Szenarien, falls Kinder zur Welt kommen.

Im Minimum gilt es also, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Dieser sollte folgende Punkte enthalten: Wer hat die Liegenschaft zu welchem Teil finanziert? Wer trägt welche Kosten (Hypothekarzinsen, Unterhalt etc.) am Objekt? Welches Stimmrecht haben die Partnerin und der Partner bei Entscheidungen, welche die Immobilie betreffen? Und auch Austrittsszenarien sind unbedingt in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Bewährt hat sich die Regelung, dass beide Seiten den Vertrag kündigen können und die zurückbleibende Partei während einer gewissen Frist die Möglichkeit hat, den Anteil der anderen zu erwerben. Wird diese Option nicht wahrgenommen, muss die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt werden.

Für Konkubinatspaare bietet sich als Eigentumsform das «Miteigentum» an. Bei dieser Form wird die Eigentumsquote beider Parteien im Grundbuch meist hälftig je zu ½ oder auch mit anderen Prozentanteilen eingetragen. Gerade im Fall einer Trennung schafft dies Klarheit über die Eigentumsverhältnisse. Auch wichtig zu wissen: Gegenüber dem Hypothekarinstitut gehen beim Miteigentum beide Parteien eine Solidarhaftung ein. Und schliesslich gilt es, mittels Testament die Vermögensteile auch für den Todesfall festzuhalten. Sowohl beim Testament als auch für den Gesellschaftsvertrag lohnt es sich, eine Anwältin oder einen Notar beizuziehen.