Wo hören Freundschaftsdienste auf?

Handelt sich ein Eigentümer Schwierigkeiten ein, wenn er Familienmitglieder oder Freunde mit Arbeiten an der Liegenschaft betraut, ohne Gegenleistungen zu deklarieren? – In der Öffentlichkeit haben Schwarzarbeit, Lohndumping und Scheinselbstständigkeit jüngst wegen Missständen auf einzelnen Grossbaustellen für Aufmerksamkeit gesorgt.

Auch der private Hauseigentümer hat gesetzliche Pflichten und Vorschriften zu beachten, wenn er Dritte für Arbeiten an der Liegenschaft hinzuzieht. Die Grenzen einer nicht meldepflichtigen Arbeit sind dabei eng abgesteckt. Keiner Meldepflicht unterstehen Freundschaftsdienste, die Nachbarschaftshilfe und gegenseitige Hilfe unter Familienangehörigen. Hierbei steht nicht der Erwerb eines Einkommens, sondern die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund. Charakteristisch ist, dass keine Gegenleistung vereinbart resp. vom Hilfeleistenden erwartet wird und dass überhaupt kein oder nur ein symbolisches Entgelt geleistet wird.

Anders verhält es sich, wenn eine Tätigkeit das übliche Mass familiärer Unterstützung übersteigt und den Charakter einer Tätigkeit annimmt, die üblicherweise von einem Bauunternehmer oder Handwerker ausgeübt wird. Derartige Arbeiten gelten als Erwerbstätigkeit und sind daher meldepflichtig. Unterstützt beispielsweise ein Elektroinstallateur in seiner Freizeit einen Freund bei der Sanierung der Liegenschaft, so sprengt dies den Rahmen des Freundschaftsdienstes. Üblicherweise sollte für die Arbeit auch ein Entgelt vereinbart werden.

Meldepflicht bedeutet, dass der Eigentümer in seiner Rolle als Arbeitgeber – häufig dürfte es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln – die Beschäftigung bei der Sozialversicherungsanstalt anmeldet und den Lohn deklariert. Dafür steht in den Kantonen ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren zur Verfügung, beispielsweise im Kanton St. Gallen unter www.svasg.ch, Stichwort: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren.