Wie geht man mit renitenter Mieterschaft um?

Um Mitternacht dröhnen Helene Fischers Schlagerhits in voller Lautstärke. Der Abfallsack mit dem stinkenden Fischgericht steht noch immer im Treppenhaus. Zigarrenrauch vom unteren Balkon zieht ins eigene Schlafzimmer. Verbale Beleidigungen fallen bei jeder persönlichen Begegnung. Im Gemeinschaftsgarten wird FKK getrieben. Ob bewusst oder unbewusst – Mieter:innen können einander das Leben schwer machen. Dass dies keine Einzelfälle sind, zeigt die zunehmende Zahl von entsprechenden Beschwerden bei Verwaltungen oder der Vermieterschaft.

In diesen Situationen gilt: Schnellstmöglich das Gespräch mit den reklamierenden Mietenden suchen. So lässt sich eine Eskalation oft verhindern. Gleichzeitig erhält die Vermieterschaft die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild der Situation zu machen. Auch die Seite der Beklagten sollte angehört werden. Ist das geschilderte Verhalten klar sorgfaltswidrig oder ändert sich die Situation trotz der Gespräche nicht, empfiehlt es sich, die renitente Mieterschaft mit einem eingeschriebenen Brief abzumahnen. Dies muss innerhalb nützlicher Frist nach Kenntnisnahme der Probleme erfolgen. Im Schreiben sind die Vorwürfe klar zu umschreiben, genauso wie geforderte Verhaltensänderungen. Es ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich, im Schreiben darauf hinzuweisen, dass bei andauernder Pflichtverletzung die ausserordentliche Kündigung droht.

Zudem lohnt es sich als Vermieterschaft für allfällige weitere Schritte möglichst viele Beweise zu sammeln, Vergehen zu dokumentieren und unabhängige Zeugen zu finden. Ändert die Mieterschaft ihr Verhalten nach wie vor nicht, kann die ausserordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Allerdings nur, wenn die erneuten Verletzungen der Sorgfaltspflicht mit den in der schriftlichen Abmahnung beanstandeten Pflichtverletzungen in Zusammenhang stehen und eine gewisse Schwere aufweisen.