Wer muss das Rissprotokoll erstellen?

Grössere Bauarbeiten auf benachbarten Grundstücken können zu Rissen am eigenen Haus führen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine tiefe Baugrube ausgehoben, das Grundwasser abgesenkt wird oder mit Erschütterungen durch Ramm- und Pfählarbeiten zu rechnen ist. Um nach Abschluss der Arbeiten nachweisen zu können, dass diese Schäden an der eigenen Liegenschaft verursacht haben, muss der Zustand vor Baubeginn mit einem sogenannten Rissprotokoll dokumentiert werden. In diesem sind alle bestehenden Risse mit Hilfe von Plänen und Fotos dokumentiert. Als Besitzer einer betroffenen Liegenschaft stellt sich dabei oft die Frage, wer ein solches Protokoll in Auftrag geben muss und wer die Kosten dafür trägt.

Grundsätzlich ist der Besitzer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten geplant sind, nicht zur Erstellung eines Protokolls oder zu Bezahlung der Kosten dafür verpflichtet. Kommt es zu Schäden aufgrund der Bauarbeiten, kann er hingegen dafür haftbar gemacht werden – aber nur wenn man nachweisen kann, dass die Baumassnahmen die Ursache sind. Gerade bei Rissen ist das oft schwierig. Sind auf der Nachbarsparzelle grössere Bauarbeiten geplant, sollte man deshalb vorab das Gespräch mit der Bauherrschaft suchen und sie um die Erstellung eines von beiden Parteien unterschriebenen Rissprotokolls bitten. Ist der Bauherr nicht bereit die Kosten dafür zu übernehmen, kann man ihm auch eine hälftige Bezahlung vorschlagen.

Weigert er sich ganz zu kooperieren, sind jedoch Schäden aufgrund der Arbeiten zu befürchten, lässt man am besten selber ein amtliches Rissprotokoll erstellen. Dieses ist vor Gericht auch ohne Unterschrift der Bauherrschaft gültig. Wer in der eigenen Gemeinde dafür zuständig ist, kann man einfach über das örtliche Bauamt in Erfahrung bringen.