Wer bezahlt die Reparatur des undichten Balkons?

Ein grosser Balkon oder eine Loggia werden von vielen Stockwerkeigentümern geschätzt und sind ihnen beim Kauf auch einen Mehrpreis wert. Weniger gross ist die Freude, wenn der private Aussenraum mit der Zeit Schäden aufweist – etwa Risse im Boden, durch die Wasser eindringt oder angefaulte Holzlatten am Geländer. Dann gehen in der Eigentümergemeinschaft die Diskussionen darüber los, ob der einzelne Wohnungseigentümer oder alle zusammen die Behebung solcher Schäden bezahlen müssen.

Gemäss der Rechtslehre muss hier zwischen dem Innen- und dem Aussenbereich des Balkons unterschieden werden. Die Aussenseite gehört zum gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft. Dazu zählen auch die Tragkonstruktion – beispielsweise die Balkonplatte – oder eine unter dem Boden vorhandene Dicht- und Dämmschicht zum Schutz eines darunter befindlichen Wohnraums. Das Innere von Balkon oder Loggia – dazu gehört beispielsweise der Bodenbelag – hingegen ist Teil des Sonderrechts und die Verantwortung dafür trägt der jeweilige Wohnungsinhaber selber.

Sind das Geländer, die Brüstung, die Tragstruktur oder die Dämmung eines Balkons beschädigt, müssen die Kosten für die Reparatur durch die Gemeinschaft bezahlt werden – in der Regel mit Geld aus dem Erneuerungsfonds oder durch einen von der Stockwerkeigentümerversammlung bewilligten zusätzlichen Beitrag aller Wohnungsbesitzer. Hat hingegen der Bodenbelag auf dem Balkon Risse oder löst sich die Farbe in diesem Bereich, muss der jeweilige Wohnungsbesitzer die Reparatur selber bezahlen. Umgekehrt hat dieser auch das Recht, einen Bodenbelag seiner Wahl zu verlegen, solange sich dieser dafür eignet und die darunter liegende Tragkonstruktion gemäss den Regeln der Baukunst schützt.