Wer bezahlt beim Wegrecht den Unterhalt?

Die Zufahrt zur Werkstatt eines Malergeschäfts führt aufgrund der örtlichen Verhältnisse über eine Ecke des Nachbargrundstücks. Dafür wurde vor langer Zeit ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen und extra ein Stück Strasse erstellt, das nur von den Lieferwagen des Malergeschäftes befahren wird. Lange verursachte der Weg übers Nachbargrundstück keine Probleme, doch nach Jahrzehnten der Nutzung ist der Strassenbelag nun marode. Es gibt Schlaglöcher und das Regenwasser läuft nicht mehr richtig ab.

Für den Besitzer des Malergeschäfts und die Eigentümerschaft des Nachbargrundstücks stellt sich deshalb die Frage, wer von beiden die Kosten für das Instandsetzen des kurzen Strassenstücks bezahlen muss. In vielen Fällen ist dies im zum Grundbucheintrag gehörenden Dienstbarkeitsvertrag zu finden. Steht dort hingegen nichts bezüglich der Unterhaltspflicht, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese sehen vor, dass die Nutzenden des Wegrechts – in diesem Beispiel also das Malergeschäft – die ganzen Kosten für den Unterhalt zahlen müssen. Dazu gehören neben den anstehenden Reparaturen am Belag unter anderem auch die Schneeräumung im Winter oder die Reinigung des Strässchens nach dem Laubfall im Herbst.

Der oben beschriebene Fall ist rechtlich also klar geregelt. Nicht so, wenn mehrere Parteien den Weg nutzen. Um späteren Debatten vorzubeugen, lohnt es sich bei der Eintragung eines Wegrechts grundsätzlich, die Zuständigkeit für den Unterhalt im zugehörigen Vertrag exakt festzuhalten. Dabei gilt: Wird der Weg auch von der Eigentümerschaft der Parzelle mitbenutzt, ist für den Unterhalt ein Verteilschlüssel im Vertrag festzulegen, etwa basierend auf der tatsächlich von den Parteien genutzten Fläche oder der Häufigkeit der Nutzung.