Welche Regelungen für das Architektenhonorar?

Konflikte zwischen Bauherren und Architekten über das geschuldete Honorar sind nach Massgabe entsprechender Einträge in einschlägigen Blogs keine Seltenheit. Oft gründet der Konflikt auf einem mangelnden Verständnis des Bauherrn über die vertraglich vereinbarten Bestimmungen und deren Folgen. So führt beispielsweise ein pauschaliertes Honorar nach Massgabe der Bausumme bei Kostenüberschreitungen auch zu einer höheren Rechnung des Architekten.

Der Vertrag mit dem Planer kann grundsätzlich frei nach dem Parteiwillen einzelne Leistungen oder die Gesamtheit aller für das Projekt und die Ausführung erforderlichen Planungs- und Bauleitungsarbeiten umfassen. Grundlage vieler Architektenverträge ist die SIA-Ordnung 102 «Ordnung für die Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten». Sie enthält Vertragsbestimmungen zur Bemessung des Honorars, wobei Architekt und Bauherr die notwendigen Berechnungsfaktoren, zum Beispiel den Stundenansatz, den Schwierigkeitsgrad und den Leistungsanteil, im Vertrag vereinbaren müssen. Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Leistungen des Architekten und andere wesentliche Vorgaben des Bauherrn – beispielsweise Baukosten oder Termine – oft zu wenig genau festgelegt werden. Besonders wichtig wäre dies bei Pauschalhonoraren, da grundsätzlich nur die Vergütung, nicht aber die Leistung des Architekten pauschaliert wird.

Gemäss SIA 102 kann die Vergütung des Architekten nach drei verschiedenen Kriterien berechnet werden: nach dem Zeitaufwand des Architekten (Zeittarif), nach den Kosten des Baues (Kostentarif) oder nach dem Umfang des Baues (Volumentarif). Jede dieser drei Varianten hat Vor- und Nachteile, über die sich der Bauherr im Klaren sein sollte. Besonderes Augenmerk gilt Regelungen, die von SIA 102 abweichen. Der Architekt müsste den Bauherrn auf diese aufmerksam machen, was aber häufig unterbleibt.