Welche rechtlichen Regelungen gelten für ein Mietverhältnis im Todesfall?

Wenn eine Mieterin oder ein Mieter verstirbt, ist das auch für die Vermieterschaft eine aussergewöhnliche Situation. Trotzdem muss sie sich mit den rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. Fälle, in denen der Mietvertrag mit mehreren Personen oder zur Nutzung als Familienwohnung geschlossen wurde, verlaufen in der Regel einfacher, denn das Mietverhältnis läuft dann einfach weiter. War die verstorbene Person jedoch alleinstehend, ist es wichtig zu wissen, wie es nun weitergeht.

Grundsätzlich geht in diesem Fall das Mietverhältnis gemäss Gesetz an die Erbenden über. In manchen Verträgen anzutreffende Klauseln, laut denen das Mietverhältnis mit dem Tod der Mieterschaft erlischt, sind rechtlich umstritten. Die Nachkommen der verstorbenen Person haben hingegen das Recht, das geerbte Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen (Art. 266i OR). Das heisst, sie können also den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf jeden ortsüblichen Termin hin kündigen, auch wenn der Vertrag andere Termine oder Fristen vorsieht. Die Vermieterschaft darf die Wohnung jedoch nicht ausserordentlich kündigen. Zulässig ist nur eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung aller im Gesetz oder im Vertrag vereinbarten Fristen.

Komplizierter kann die Situation für die Vermieterschaft werden, wenn die verstorbene Person stark verschuldet war und die Nachkommen die Erbschaft ausschlagen. Dann geht der Fall ans Konkursamt, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Mietvertrag läuft in einer solchen Situation grundsätzlich weiter und das Mietobjekt darf von der Vermieterschaft nur in Absprache mit dem Konkursamt geräumt und neu vermietet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Mietzinszahlungen können dann nur im Rahmen des Konkursverfahrens eingefordert werden.