Es ist kein Geheimnis: Erbangelegenheiten in der Familie und Verwandtschaft bergen ein hohes Konfliktpotenzial. Insbesondere wenn es um Wohneigentum geht. Wer Streit unter den Nachkommen möglichst vermeiden möchte, sollte sich darum bereits zu Lebzeiten mit der Weitergabe auseinandersetzen und die entsprechenden Regelungen festhalten. Dies kann mittels eines Testaments oder Erbvertrags gemacht werden.
Die einfachste Art ist das eigenhändige Testament. Dieses muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein – auch die Ortsangabe ist zu empfehlen. Ganz ohne Aufwand geht es aber hier auch nicht. Denn um Fehler zu vermeiden, sollte man sich trotzdem von einer Fachperson beraten lassen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die eigenen Formulierungen nicht eindeutig zu verstehen sind oder dass das Testament Verstösse gegen das Erbrecht – etwa Verletzungen der Pflichtteile – beinhaltet. Dieses Risiko geht man nicht ein, wenn ein öffentliches Testament gemacht wird. Denn dieses wird von einem Notar oder einer Notarin aufgesetzt und im Beisein von zwei Zeugen öffentlich beurkundet.
Während ein Testament jederzeit ohne Rücksprache mit anderen Personen abgeändert werden kann, ist dies bei einem Erbvertrag nicht möglich. Aber auch mit einem Erbvertrag kann die Weitergabe von Wohneigentum nach den eigenen Wünschen geregelt werden – vorausgesetzt alle Pflichterben sind mit den Bestimmungen einverstanden und unterschreiben den Erbvertrag anlässlich der öffentlichen Beurkundung. Ein solcher Vertrag bietet sich an, wenn Regelungen gewünscht sind, die im Testament gesetzlich nicht möglich wären. Beispielsweise, wenn etwa der Ehepartner so weit begünstigt werden soll, dass die Pflichtteile der Kinder verletzt sind.