Was tun, wenn die Weihnachtsbeleuchtung der Nachbarschaft stört?

Die meisten kennen es vor allem aus amerikanischen TV-Komödien: Nachbar:innen, die sich mit ihrer weihnachtlichen Aussenbeleuchtung einen regelrechten Wettstreit liefern. Es blinkt, es flackert, es leuchtet – und die Nacht wird zum Tag. Im Film mag das zwar amüsant sein, doch in der Realität kann es schnell ärgerlich werden. Vor allem, wenn die Lichtschlacht der Nachbarschaft in der Nähe des eigenen Schlafzimmerfensters stattfindet. Solche Lichtemissionen müssen aber nicht per se geduldet werden. Geregelt wird dies einerseits in Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und andererseits im ZGB. Dort ist gemäss Art. 684 «jedermann verpflichtet, …sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten». Auch Licht kann als «übermässige Einwirkung» gelten.

Das heisst natürlich nicht, dass eine Weihnachtsbeleuchtung grundsätzlich verboten ist – nicht einmal, wenn sie als übermässig taxiert wird. In letzterem Fall können aber einschränkende Massnahmen verlangt werden, beispielsweise, dass die Beleuchtung nur bis um ein Uhr nachts eingeschaltet sein darf. Ein entsprechendes Urteil aus dem Kanton Aargau wurde so auch vom Bundesgericht bestätigt. Da es dennoch keine konkrete Gesetzesregelung gibt, was genau als «übermässig» gilt, besteht Interpretationsspielraum.

Ausserdem kommt es auf die Örtlichkeit an: Emissionen, die in einem ländlichen Einfamilienhausquartier als übermässig eingestuft werden, gelten in der Ausgehmeile einer Stadt möglicherweise noch als tolerierbar. Jedenfalls ist es im konkreten Problemfall ratsam, zunächst das Gespräch mit der Nachbarschaft zu suchen. Sollte dies nichts bewirken, kann bei der Gemeinde nachgefragt werden, wer dort für die Vollstreckung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz verantwortlich ist.