Der Blick aus der Vogelperspektive auf Landschaften oder Städte fasziniert. Dank günstigen Drohnen sind heute solche Bilder auch leicht zu erstellen. Doch spätestens, wenn eine Drohne über dem eigenen Grundstück surrt, fragt man sich: Ist das überhaupt erlaubt? Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Rein rechtlich gehört der Luftraum über dem eigenen Grundstück der Eigentümerschaft (Art. 667 Abs. 1 ZGB) – allerdings nur bis zu der Höhe, die nötig ist, um sein Eigentum nutzen zu können. Wie hoch dieser Luftraum reicht, wurde bisher noch von keinem Gericht festgelegt. Es ist aber anzunehmen, dass gegen eine sehr hoch fliegende Drohne kaum rechtliche Handhabe besteht. Bei tiefen Flügen möglicherweise jedoch schon, insbesondere dann, wenn diese die Funktion eines Wohngrundstücks als Rückzugs- und Erholungsort beeinträchtigen. Gleiches gilt aus datenschutzrechtlicher Sicht: Werden beim Überflug Fotos oder Bilder erstellt, auf denen einzelne Personen erkennbar sind, ist das ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz – unabhängig davon, was mit den Aufnahmen gemacht wird.
Fliegt eine Drohne in störender Höhe über dem eigenen Grundstück, sollte man zuerst die Drohnenbetreiber:innen ausfindig machen und das Gespräch suchen. Führt dies zu keinem Ergebnis und kommt es wiederholt zu Überflügen, empfiehlt es sich, dies direkt der Polizei zu melden. Ist nicht bekannt, wer die Drohne fliegt, kann man versuchen, ihre Registriernummer mit einer speziellen Scanner-App zu ermitteln (z.B. Drone Scanner). Die App erfasst bei modernen Drohnen die übermittelte Kennung. Mithilfe dieser Kennung kann die Polizei die Besitzerschaft im Register der Drohnenbetreibenden des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ermitteln. Denn seit drei Jahren müssen grundsätzlich alle Drohnen dort registriert sein. Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich Geräte mit einem Gewicht von unter 250 Gramm, die weder über eine Kamera noch über ein Mikrofon verfügen.