Was gilt als «kleiner Unterhalt»?

Die Tapete löst sich von der Wand, der Duschschlauch leckt, der Kühlschrank macht komische Geräusche, der Badewannen-Abfluss ist verstopft: Wer ist für welche Unterhalts- und Reparaturarbeiten verantwortlich und muss dafür auch bezahlen: Mieter oder Vermieter? Diese Frage hat schon manche Diskussion ausgelöst. Gemäss Artikel 259 des Obligationenrechts hat der Mieter unter anderem auch kleine Ausbesserungen an der gemieteten Sache vorzunehmen. Oft wird auch vom «kleinen Unterhalt» gesprochen, für den die Mieter selber verantwortlich sind.

Zu diesen Verantwortlichkeiten gehört beispielsweise Folgendes: Ölen von Scharnieren, Entstopfen von Abflüssen, Ersetzen von elektrischen Schaltern, Steckdosenabdeckungen oder Sicherungen, Instandhalten von Armaturen, Ersetzen von Backblechen oder Kühlschrankeinrichtungen, Austausch von Dampfabzugsfiltern, Ersatz des Duschschlauchs oder eines Zahnputzbechers. Kleinteile müssen durch den Mieter auch dann ersetzt werden, wenn diese die übliche Lebensdauer erreicht oder überschritten haben. Eine Faustregel besagt, dass solche Reparaturen oder Ersatzanschaffungen im Einzelfall nicht mehr als 150 bis 200 Franken kosten dürfen. Ausserdem: Sobald eine Massnahme Fachwissen oder spezielle Gerätschaften erfordert, ist sie nicht mehr Sache des Mieters. Dazu gehören etwa das Anbringen einer neuen Tapete oder die Reparatur des Kühlschranks.

Des Weiteren sollten sich Mieter bewusst sein: Kommen sie ihrer Ausbesserungspflicht nicht nach und es entstehen durch ihre Untätigkeit weitere Schäden, kann dies unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht führen. Und die Vermieter müssen wissen: Klauseln im Mietvertrag, die die Mieter zu mehr als nur dem «kleinen Unterhalt» verpflichten, verstossen gegen das Recht und sind daher ungültig.