Was ein Betreibungsregisterauszug aussagt und was nicht

Wer sich bei der Überprüfung der Bonität eines Vertragspartners auf Betreibungsregisterauszüge verlässt, wiegt sich in falscher Sicherheit. Notorische Trickser kennen die Unzulänglichkeiten des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens. Eine gängige Methode zur Verschleierung der eigenen Säumigkeit ist es, sich einen Auszug von einem Betreibungsamt ausstellen zu lassen, in deren Betreibungskreis man gar nie gewohnt hat. Rechtliche Grundlage ist die Weisung «Betreibungsregisterauszug 2016» des Bundesamtes für Justiz, die den Betreibungsämtern untersagt, für die Ausstellung eines Eigenauszugs einen Nachweis zu verlangen, wonach sich der Wohnsitz des Antragstellers innerhalb des Betreibungskreises des Betreibungsamtes befindet oder befunden hat. Diese Weisung ist praxisfremd, sofern man sie dahingehend auslegt, dass das Betreibungsamt auch selbst keine entsprechende Abklärung machen darf. Wenn dem so wäre, ist der Auszug nur von geringer Vertrauenswürdigkeit und Aussagekraft. Zahlreiche Betreibungsämter halten sich darum nicht an die enge Auslegung. Sie machen aus eigenem Antrieb eine Wohnsitzüberprüfung und vermerken auf dem Auszug sogar, seit wann eine Person an der angegebenen Adresse Wohnsitz hat oder wie lange sie wohnhaft war.

Zumeist private Vermieter vertrauen auf den Betreibungsregisterauszug und sind sich der Unzulänglichkeit nicht bewusst. Sie sind auch die häufigsten Opfer von sogenannten Mietnomaden, die sich mit fingierten Auszügen ein vertrauenswürdiges Gesicht geben. Dem soll mittels eines parlamentarischen Vorstosses Einhalt geboten werden. CVP-Nationalrat Martin Candinas fordert, dass die Betreibungsämter gesetzlich verpflichtet werden, vor dem Ausstellen eines Auszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung durchzuführen. Der Bundesrat ist aufgefordert, die Motion zu beantworten. Es ist zu hoffen, dass die Antwort positiv ausfällt.