Vorsicht beim Immobilienkauf im Konkubinat

Der Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses erfordert an sich ja schon genügend Abklärungen, Überlegungen und Entscheidungen. Mit noch mehr Fragen und Aspekten befassen muss sich ein unverheiratetes Paar, das gemeinsam Wohneigentum erwerben möchte, denn die rechtlichen Interessen beider Seiten sind gesetzlich kaum geschützt. Darum ist es unerlässlich, miteinander zusätzliche Verträge abzuschliessen – entweder einen Gesellschafts- oder einen Konkubinatsvertrag.

Der Gesellschaftsvertrag macht dann Sinn, wenn das gemeinsame Wohneigentum geregelt werden soll. In einem solchen Vertrag wird beispielsweise festgehalten, wer wie viel an den Kaufpreis beigetragen hat, wer welche Kosten an der Liegenschaft übernimmt (Hypothekarzinsen, Unterhalt etc.) oder welches Stimmrecht die Partner bei Entscheiden bezüglich der Liegenschaft besitzen. In den Vertrag gehören unbedingt auch Ausstiegszenarien – also wie bei einer Trennung mit dem gemeinsamen Wohneigentum umgegangen wird. Ein Konkubinatsvertrag wiederum regelt neben den Punkten, die die Immobilie betreffen, auch das ganze Zusammenleben: etwa den Umgang mit dem Einkommen, dem Vermögen oder die Aufteilung der Hausarbeit. Beide Verträge sollten auf jeden Fall immer von einem Notar oder Anwalt geprüft werden.

Als Eigentumsform bietet sich für Konkubinatspaare das «Miteigentum» an. Damit haben beide für ihren Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Und weil beim Miteigentum auch im Grundbuch eingetragen wird, wer wie viele Prozente zur Finanzierung beigetragen hat, besteht auch im Fall von Streit und Trennung zumindest Klarheit über die Eigentumsverhältnisse. Wichtig zu wissen ist ausserdem: Als Miteigentümer gehen die Partner eine Solidarhaftung ein: Kann eine Partei beispielsweise ihren Teil der Hypothekarzinsen nicht mehr zahlen, muss die andere Partei dafür aufkommen.