Vorkaufsrecht im Stockwerkeigentum

Die Nachbarin zieht aus ihrer Wohnung im Stockwerkeigentum aus und will diese deshalb verkaufen. Ihr Nachbar hat ein grosses Interesse daran, bei der Wahl der Käuferschaft ein Wörtchen mitreden zu können, schliesslich muss er sich künftig mit den neuen Eigentümer:innen von nebenan arrangieren. Er fragt sich deshalb, ob er die Wohnung gleich selbst kaufen soll und ob ihm allenfalls sogar ein Vorkaufsrecht zusteht. Die Antwort ist klar: Von Gesetzes wegen gibt es im Stockwerkeigentum kein Vorkaufsrecht.

Eine Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) kann aber ein Vorkaufsrecht beschliessen. Dies wird im Begründungsakt oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten. Dabei unterscheidet man zwischen einem limitierten und einem unlimitierten Vorkaufsrecht. Bei Ersterem ist der Kaufpreis bereits festgelegt, weshalb eine öffentliche Beurkundung zwingend erforderlich ist. Der festgelegte Preis ist übrigens verbindlich, selbst wenn auf dem freien Markt nur ein tieferer Verkaufspreis erzielt werden könnte. Beim unlimitierten Vorkaufsrecht ist hingegen jener Preis für die Wohnung zu bezahlen, der auf dem freien Markt erzielt werden kann. Am besten lässt sich dieser ermitteln, indem die Wohnung inseriert und entsprechende Kaufangebote eingeholt werden.

Soll das Vorkaufsrecht auch gegenüber Dritten gelten, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Anders als bei üblichen Vorkaufsrechten, die auf maximal 25 Jahre befristet sind, besteht das Vorkaufsrecht der STWEG für die Dauer des Stockwerkeigentums unbefristet. Wurde ein Vorkaufsrecht vereinbart, sind Stockwerkeigentümer:innen, die ihre Wohnung verkaufen möchten, verpflichtet, die STWEG darüber zu informieren. Bei einer Schenkung oder einem Erbgang hat das Vorkaufsrecht keine Wirkung, da diese Vorgänge rechtlich nicht als Vorkaufsfälle gelten.