Vertretung an Eigentümerversammlung

Am Schluss endete es in einer Klage. Dies, weil eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) anlässlich ihrer Versammlung ein umstrittenes Geschäft mit einer Stimme Mehrheit angenommen hatte. Eine Ja-Stimme für das Geschäft kam von einer Person, die als Vertretung für einen verhinderten Eigentümer vor Ort war. Ein Gegner des Geschäfts warf später einen Blick ins Reglement der STWEG und fand dort einen Passus, der besagte, dass die Vertretung an STWEG-Versammlungen nur durch andere Stockwerkeigentümer übernommen werden darf. In besagtem Fall war es aber die andernorts lebende Mutter des Wohnungsbesitzers. Das Ganze endete in einer Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB – der Beschluss wurde für nichtig erklärt.

Dass Vertretungen im STWEG-Reglement oder im Begründungsakt geregelt sind, ist eher die Ausnahme. Wo Bestimmungen fehlen, wird es etwas undurchsichtiger. Denn im Gesetz ist die Vertretung eines Eigentümers an einer STWEG-Versammlung nicht geregelt. Aus dem Wortlaut von Art. 712p ZGB kann einzig das Recht, sich vertreten zu lassen, herausgelesen werden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen verlangt eine Vollmachtserteilung für die Vertretung auch keine besondere Formvorschrift. Diese kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Und es ist zudem offen, wer die Vertretung übernehmen darf.

Es lohnt sich deshalb, zumindest die wichtigsten Punkte zur Vertretung im Reglement der STWEG festzuhalten: Dürfen Vertreter nur von innerhalb der Gemeinschaft kommen oder auch von ausserhalb? Ist die Vertretung nur innerhalb der eigenen Familie möglich? Wichtig wäre dann auch, dass Vollmachten schriftlich vorgelegt werden müssen. Denn nur so hat der Vorsitzende der Versammlung auch wirklich die Möglichkeit zur Prüfung und Wegweisung von nicht teilnahmeberechtigten Personen.