Leider arbeiten nicht alle Verwaltungen gleich professionell und seriös. Ist eine Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) davon betroffen, sollte gehandelt werden – auch wenn der Wechsel zu einer neuen Verwaltung meist viel Nerven und Zeit benötigt. Dabei ist wichtig zu wissen: Selbst wenn mit der Verwaltung ein Vertrag mit festgelegter Frist abgeschlossen wurde, kann dieser gemäss Art. 404 OR jederzeit aufgelöst werden. Dabei handelt es sich eben grundsätzlich um einen sogenannten einfachen Auftrag.
Um das laufende Verwaltungsmandat vorzeitig zu kündigen, braucht es eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung. Sofern mindestens ein Fünftel der STWEG dies verlangen, ist die Verwaltung verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen. Für den Entscheid über den Wechsel der Verwaltung ist das einfache Mehr erforderlich – also die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Fachpersonen empfehlen zudem, der derzeitigen Verwaltung möglichst rasch den freien Zugriff auf das Eigentümerkonto zu entziehen. Am besten geschieht dies gleich anlässlich der ausserordentlichen Versammlung, indem beschlossen wird, dass künftig für jeden Zahlungsauftrag zusätzlich die Unterschrift einer Vertretung der STWEG erforderlich ist.
Wichtig ist natürlich auch, die laufende Verwaltung frühzeitig – also mindestens drei Monate im Voraus – über den geplanten Wechsel zu informieren und gleichzeitig möglichst schnell mit der Suche nach einer neuen Verwaltung zu beginnen. Hierzu ist es sinnvoll, sich bei anderen STWEG umzuhören, Referenzen einzuholen und schliesslich bei mehreren Verwaltungen Offerten anzufragen. Wird dieser Prozess noch vor der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt, kann an der Zusammenkunft gleich auch über die Wahl der neuen Verwaltung abgestimmt werden.