Unter welchen Umständen muss ein Nachmieter akzeptiert werden?

Ein neuer Job an einem anderen Ort oder ein besseres Wohnungsangebot – manchmal ändern sich die Pläne von Mietern rasch und sie möchten den Mietvertrag vorzeitig beenden. Wenn der Mieter einen passenden Nachmieter bringt, ist das mietrechtlich möglich. Für den Vermieter stellt sich dabei die Frage, wann ein Nachmieter als akzeptabel gilt und der bisherige Wohnungsmieter aus dem Vertrag entlassen werden muss.

Grundsätzlich muss ein Nachmieter bereit sein, den Vertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Er muss über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und zumutbar sein. Die Bereitschaft, den Vertrag zu übernehmen, ist durch den bisherigen Mieter in Form eines Schreibens mit Name, Adresse und Unterschrift des Nachmieters zu bestätigen. Bei den Finanzen gilt die Faustregel, dass das monatliche Einkommen mindestens drei Bruttomietzinsen entsprechen sollte. Auch hier braucht es einen entsprechenden Nachweis. Etwas schwammiger definiert ist die «Zumutbarkeit». Grundsätzlich gilt der neue Mieter als zumutbar, wenn dem Vermieter durch ihn keine gewichtigen Nachteile entstehen. Ein Beispiel dafür ist die Wohnungsgrösse. Wird für eine Zweizimmer-Wohnung eine fünfköpfige Familie vorgeschlagen, kann diese als Nachmieterin abgelehnt werden. Gleiches gilt etwa, wenn bei einem Mehrfamilienhaus, in dem nur Pensionäre leben, eine junge Familie den Vertrag übernehmen möchte.

Kein Grund zur Ablehnung sind hingegen die Hautfarbe, die Herkunft, die Staatszugehörigkeit, die Religion oder der Aufenthaltsstatus. Gemäss Bundesgericht müssen auch Asylbewerbende als Nachmieter akzeptiert werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Als Vermieter ist man aber nicht verpflichtet, einem zumutbaren Nachmieter die Wohnung auch zu geben. Der bisherige Mieter ist dann aber trotzdem aus dem Vertrag entlassen und ein eventueller Leerstand geht in diesem Falle zulasten des Hausbesitzers.