Umstrittene Abgrenzung des Gestaltungsplangebietes

In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Rekursentscheid des Baudepartements bestätigt, womit letzteres den Gestaltungsplan für ein Überbauungsgebiet in der Gemeinde Rapperswil-Jona aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht rügte, dass die Gemeinde das Plangebiet nicht nach objektiven Kriterien festgelegt hatte, sondern nach dem subjektiven Bauwillen der Grundeigentümer. Insbesondere wurde damit eine Parzelle ausgeklammert, die von drei Seiten vom Plangebiet und von einer Seite von einer Kantonsstrasse umschlossen ist und das mit einem 1830 erstellten Wohn- und Geschäftshaus überbaut ist. Deren Eigentümer hatten nach dem Dafürhalten des Bauträgers überzogene Preisvorstellungen für einen Verkauf und wollten sich auch nicht unmittelbar mit einem Ersatzneubau an der Überbauung beteiligen. So hatte die Gemeinde kurzerhand die Grenze des Plangebietes um die Parzelle herum gezogen.

Das geht nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts und nach geltender Rechtspraxis nicht. Die Abgrenzung eines Plangebietes hat sich nach tatsächlichen Kriterien wie Topografie, Flussufer, Waldränder, Zonengrenzen, Verkehrsachsen, Baugrund und Besonnung zu richten. Ein Gestaltungsplan dient dazu, eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung zu ermöglichen, was mit der Ausgrenzung verhindert wurde.

Gestaltungspläne können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen von einzelnen Grundeigentümern verfügt werden, wenn ein erhebliches städtebauliches Interesse vorliegt. Die Kantonsregierung kann der Gemeinde oder den bauwilligen Grundeigentümern sogar ein Enteignungsrecht für Parzellen von Grundeigentümern gewähren, die sich nicht an der Verwirklichung des Gestaltungsplanes beteiligen wollen.

Entscheid des St. Gallen Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015