Parkettbeläge sind zwar im Trend, können im Vergleich zu Teppichböden jedoch Nachteile haben. Zum Beispiel, wenn beim Aufbau des neuen Belags der Vermeidung von Trittschall nicht genügend Beachtung geschenkt wurde. Das merkten auch Stockwerkeigentümer:innen (STWE) in St. Gallen, nachdem in der Wohnung über ihnen ein Parkettboden verlegt worden war. Die lärmgeplagten Stockwerkeigentümer:innen beantragten an der folgenden Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), dass die Verwaltung den Rückbau des Bodenbelags verlangt und diesen nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzt.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft lehnte den Antrag ab. Obwohl ihr Reglement klar verbietet, Bodenbeläge so zu verändern, dass die Schallverhältnisse zulasten anderer verschlechtern. Die Stockwerkeigentümer:innen von unten waren demnach überzeugt, dass die Durchsetzung des Reglements Pflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei. Deshalb gelangten sie zuerst an das Kreisgericht und anschliessend an das Kantonsgericht St. Gallen, wo ihre Klage jedoch jeweils abgewiesen wurde.
Schliesslich hatte das Bundesgericht über den Fall zu urteilen. Dieses hielt zwar fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft, beziehungsweise deren Verwaltung, verpflichtet sei, über die Einhaltung des Reglements zu wachen. Doch daraus ergebe sich keine grundsätzliche Pflicht zur Durchsetzung des Reglements per Klage. Im konkreten Fall seien eben keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen, habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft gute sachliche Gründe für die Ablehnung des Antrags gehabt. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht also abgewiesen. Es wies darauf hin, dass der klagenden Partei andere Rechtswege immer noch offen stünden. So könne man sich gestützt auf das Nachbarrecht gemäss ZGB gegen die Immissionen wehren.
Bundesgerichtsurteil: 5A_17/2024 vom 03.02.2025