Streit ums Elternhaus vermeiden

Spätestens wenn der letzte Elternteil verstorben ist, geht das Haus oder die Wohnung im Normalfall an die Kinder über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft, in der sämtliche Entscheide bezüglich der Immobilie nur gemeinsam und einstimmig gefällt werden können. Das kann den Umgang mit dem Erbe schon mal ziemlich kompliziert machen. Richtig schwierig wird es aber, wenn beispielsweise der Bruder das Haus übernehmen möchte, die beiden Schwestern es aber lieber verkaufen würden. Die Schwestern fragen sich: Zu welchem Wert übernimmt der Bruder die Immobilie und was passiert, wenn er in ein paar Jahren das Haus dann doch verkauft – mit einem satten Gewinn?

Um eine unangenehme Patt-Situation zu verhindern, gibt es eine gute Lösung: das Gewinnbeteiligungsrecht. Zuerst wird der aktuelle Marktwert des Hauses festgelegt und der Bruder zahlt die Schwestern zu je einem Drittel davon aus. Daraufhin vereinbaren die drei, dass bei einem Verkauf der Immobilie ein erzielter Gewinn allen Erben zu gleichen Teilen zukommt. Damit wird verhindert, dass sich der Bruder mit einem Verkauf kurz nach der Erbteilung zum Nachteil seiner Schwestern bereichern kann. Meist wird ein Gewinnbeteiligungsrecht für rund fünf bis zehn Jahre vereinbart. Weil der Eigentümer der Immobilie diese auch unterhalten muss, damit sie nicht an Wert verliert und ausserdem ein gewisses Eigentümerrisiko trägt, wird oft festgelegt, dass sich der anzurechnende Gewinn jährlich um fünf Prozent verringert.

Es ist ratsam, gleichzeitig mit dem Vertrag zum Gewinnbeteiligungsrecht den Miterben auch ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Dieses Recht muss im Grundbuch eingetragen werden. So ist garantiert, dass die Schwestern in jedem Fall über einen Verkauf sowie den Verkaufspreis informiert werden und damit ihren Gewinnbeteiligungsanspruch einfordern können.