Arbeiten an Gebäuden oder Mauern, die direkt an der Grenze zur Nachbarparzelle stehen, können aus technischen Gründen nicht immer vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden. Genau für solche Fälle ist im Gesetz das sogenannte Hammerschlagsrecht vorgesehen. Dieses erlaubt es, vorübergehend das Grundstück des Nachbarn zu benutzen, um Arbeiten an eigenen Gebäuden oder Bauteilen auszuführen. Für die Nutzung muss eine Entschädigung bezahlt und – sofern Schäden entstanden sind – die benutzte Fläche anschliessend wieder instand gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung hängt unter anderem von der Fläche und dem Verkehrswert der Liegenschaft ab.
Obwohl die rechtliche Lage klar ist, kann das Hammerschlagsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Das zeigt ein vor einiger Zeit am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich behandelter Fall in der Gemeinde Andelfingen. Dort wollte ein Hausbesitzer seinen höher gelegenen Sitzplatz direkt an der Grundstückgrenze mit einer Stützmauer stabilisieren. Grund dafür war, dass sich der Sitzplatz gesenkt hatte. Die Arbeiten für die Mauer liessen sich mit vernünftigem Aufwand nur von der Nachbarparzelle – einer als Weide genutzten Wiese – her realisieren. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben und legte auch gleich eine Entschädigung für die vorübergehende Nutzung des Nachbargrundstücks fest.
Der Nachbar rekurrierte aber und argumentierte, dass der Sitzplatz mit einer anderen Bautechnik auch vom Grundstück des Sitzplatzbesitzers aus gesichert werden könnte. Das Verwaltungsgericht hingegen gab dem Bauherrn und der Gemeinde recht. Es rügte einzig die ungenügende Information des Nachbarn über die Arbeiten durch Bauherrschaft und Gemeinde.
Zürcher Verwaltungsgericht, 1. Kammer, 1. Abteilung, Urteil vom 11.07.2024, VB.2024,00071