Stolperfallen für den Vermieter bei der Wohnungsabnahme

Rund 400`000 Haushalte ziehen hierzulande jedes Jahr um. Entsprechend gross ist auch die Zahl der Wohnungsabnahmen. Professionelle Vermieter sind entsprechend routiniert und wissen genau, wie vorzugehen ist. Wer als Besitzer einer kleineren Liegenschaft hingegen nur alle paar Jahre eine Abnahme durchführt, läuft Gefahr dabei Fehler zu machen und eventuell auf Kosten sitzen zu bleiben. Heikel ist insbesondere der rechtskonforme Umgang mit Mängeln – beispielsweise einer Abplatzung am Waschbecken oder einer Beschädigung des nur wenige Jahre alten Parkettbodens.

Wichtigster Punkt bei der Wohnungsabnahme ist die Einhaltung von Artikel 267a des Obligationenrechts. Dieser sagt: «Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.» Entsprechend ist es wichtig, die Wohnung bei der Abnahme genau unter die Lupe zu nehmen und etwa auch das Funktionieren von Herdplatten oder Backofen zu prüfen. Vorgefundene Mängel müssen detailliert festgehalten und dem Mieter innert maximal zwei bis drei Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden. Aus dem Schreiben sollte auch hervorgehen, welche Forderungen man als Vermieter stellt. Also beispielsweise die Übernahme der Kosten für ein neues Waschbecken abzüglich der Altersentwertung oder die Reparatur des Parkettbodens durch einen Fachmann. Entdeckt man offensichtliche Mängel als Vermieter jedoch erst einige Tage nach der Abnahme, können diese nicht mehr geltend gemacht werden.

Ausgenommen sind einzig versteckte Mängel. Stellt beispielsweise der Nachmieter beim ersten Gebrauch der Badewanne fest, dass der Ablauf nicht richtig funktioniert, muss der Vormieter für den Schaden geradestehen, denn der Vermieter konnte diesen Mangel auch im Rahmen einer genauen Prüfung nicht erkennen.