Steuern beim Verschenken von Liegenschaften

Nicht selten wird Wohneigentum bereits zu Lebzeiten an die Kinder weitergegeben. Sind die Eltern nicht auf das in der Liegenschaft steckende Geld angewiesen, können sie dies in Form einer Schenkung tun. Aus steuertechnischer Sicht lohnt es sich aber, vorab genau zu prüfen, ob schlussendlich nicht doch noch finanzielle Forderungen auf die Beteiligten zukommen.

In St. Gallen, im Thurgau und in Appenzell Ausserrhoden sind Schenkungen an direkte Nachkommen von den Steuern befreit. Im Innerrhodischen hingegen ist ein Prozent des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft abzüglich einem Freibetrag von 300`000 Franken zu bezahlen. Auch eine eventuelle Hypothek kann in Abzug gebracht werden. Bei einem hypothekenfreien Haus mit einem Verkehrswert von 900`000 Franken, müsste das beschenkte Kind also 6000 Franken Schenkungssteuer bezahlen. Wäre eine Hypothek in Höhe von 300`000 Franken vorhanden, betrüge die Steuer noch 3000 Franken.

Die Grundstückgewinnsteuer wird eigentlich nur beim Verkauf einer Liegenschaft auf dem Mehrwert gegenüber dem früheren Kauf erhoben. Bei einer Schenkung geht die Schuld für die Grundstückgewinnsteuer zwar auf die beschenkte Person über, wäre aber erst bei einem späteren Verkauf zu bezahlen. Trotzdem kann in Einzelfällen eine solche Steuer sofort erhoben werden: Nämlich dann, wenn es sich um eine sogenannt gemischte Schenkung handelt und das Steueramtes einen Gewinn gegenüber der letzten Handänderung errechnet. Ein gemischte Schenkung liegt etwa dann vor, wenn mit der Liegenschaft auch die darauf lastende Hypothek übernommen oder ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht eingeräumt wird. Ist diese Gegenleistung der beschenkten Person im Gegensatz zum amtlichen Schätzwert der Liegenschaft zu hoch, stufen die Steuerbehörden das Geschäft als Verkauf und nicht als Schenkung ein. Entsprechend würde auf dem Teil, der als Gegenleistung gilt, unter Umständen eine Grundstückgewinnsteuer erhoben. In St. Gallen, im Thurgau und in Appenzell Innerrhoden beträgt der Mindestanteil der Schenkung 25 Prozent, in Ausserrhoden 20 Prozent.