Jährlich werden in der Schweiz Vermögen in der Höhe von rund 90 Milliarden Franken vererbt. Ein erheblicher Teil davon sind Liegenschaften. Wechseln Häuser oder Wohnungen im Rahmen einer Erbschaft die Hand, können Steuern anfallen. Im Gegensatz zu beweglichen Vermögenswerten, wie Geld oder Wertpapiere, sind diese immer am Standort der Liegenschaft zu bezahlen und nicht am Wohnort der Erbenden.
Analog zum beweglichen Vermögen wird bei Immobilien grundsätzlich eine Erbschaftssteuer fällig, die der jeweilige Kanton erhebt. Dabei gilt in der Regel: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt die Steuer aus. Erbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin, sind schweizweit keine Steuern zu bezahlen. Bereits bei den Kindern variiert die Regelung von Kanton zu Kanton. In der Ostschweiz beispielsweise erhebt nur noch Appenzell Innerrhoden eine Steuer, wenn Kinder Vermögen der Eltern erben. Bei anderen Verwandtschaftsgraden fallen in der Regel fast immer Steuern an.
Kein Thema beim Vererben von Liegenschaften ist hingegen die Grundstückgewinnsteuer – zumindest für den Moment. Denn geerbte Häuser oder Wohnungen sind davon befreit oder besser gesagt: Die Steuer wird aufgeschoben. Erst beim Verkauf des Objektes wird dann die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Und zwar nicht nur für die Phase vom Erbgang bis zum Verkauf, sondern für die Zeit, seit die Erblasser:innen das Objekt einst erworben hatten. Je nach Marktsituation kann so ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Übernimmt nur einer von mehreren Nachkommen die Liegenschaft, muss deshalb die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Grundstückgewinnsteuer in der Erbteilung bereits berücksichtigt werden. Ansonsten muss die erbende Person des Hauses, die Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf aus der eigenen Tasche bezahlen, was ungerecht wäre.