Steuerliche Behandlung der Anteile am Erneuerungsfonds

Vor einigen Wochen haben wir die steuerliche Behandlung von Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften thematisiert. Dabei war der Immobilienratgeber in einem Punkt nicht ganz präzis, was der Aufmerksamkeit einiger Leser nicht entgangen ist. Es geht dabei um die Steuerdeklaration der Anteile am Erneuerungsfonds.

Gemäss Praxis des Bundes – festgehalten im «Merkblatt Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften im Sinne von Art. 712a ff. ZGB»* – haben die Stockwerkeigentümer ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Gemeinschaft in ihrer persönlichen Steuererklärung grundsätzlich als Vermögen zu deklarieren. Das Merkblatt verweist hinsichtlich Behandlung des Erneuerungsfonds auf ein einschlägiges Bundesgerichtsurteil.** An die Deklarationspflicht lehnen sich verschiedene – aber eben nicht alle Kantone – an. Zürich, Aargau oder Appenzell-Innerrhoden verlangen die Angabe in Kolonne B («Werte ohne Verrechnungssteuerabzug»). Die von der Verwaltung der Gemeinschaft erstellte Rechnung und Aufstellung der Anteile am Vermögen des Erneuerungsfonds dient dabei als Grundlage. St. Gallen, Thurgau und Appenzell-Ausserrhoden wie auch andere verzichten auf die Deklarationspflicht des Vermögensanteils.

Was die Einzahlungen in den Fonds betrifft, so gilt vielerorts, dass nur Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen abzugsfähig sind, die dem Steuerpflichtigen überdies unwiderruflich entzogen sind. Aus den Mitteln des Fonds dürfen keine nutzungsbedingten Betriebskosten oder Zins- und Amortisationszahlungen beglichen werden. Von der Deklarationspflicht als Vermögenswerte befreit sind denn auch nur Anteile am Erneuerungsfonds, der mit abzugsfähigen jährlichen Beiträgen geäufnet wurde.

*Merkblatt S-025.133 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Oktober 2015; **Urteil des Bundesgerichts 2P.126/1998 vom 27. Januar 2000