Steuerabzüge beim Stockwerkeigentum

Werterhaltende Massnahmen, Unterhaltsarbeiten sowie Investitionen, die den Energieverbrauch reduzieren, können Liegenschaftsbesitzer von den Steuern abziehen. Seit Beginn dieses Jahres darf der Aufwand für energetische Sanierungen sogar auf drei Steuerjahre verteilt werden, selbst wenn die Arbeiten dafür nur innerhalb eines Steuerjahres erfolgt sind (siehe Ratgeber vom 05.06.2020).

Ein Leser hat uns kürzlich gefragt, ob dieselben Regelungen auch für Eigentumswohnungen gelten. Dem ist so: Stockwerkeigentümer können sowohl für die eigene Wohnung als auch für Arbeiten an den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes Abzüge in der Steuererklärung machen. Bei der eigenen Wohnung gehören dazu alle werterhaltenden Massnahmen, wie etwa der gleichwertige Ersatz des Parkettbodens, der Tausch eines kaputten Waschbeckens oder ein Neuanstrich der Wände. Beim gemeinschaftlichen Besitz können entweder die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds bei den Steuern geltend gemacht werden – vorausgesetzt das Geld wird gemäss Reglement nur für den laufenden Unterhalt, für werterhaltende Massnahmen oder für die effektiven Aufwendungen verwendet.

Ebenso dürfen die Kosten für die Verwaltung des Gebäudes oder das Serviceabo für den Lift anteilsmässig von den Steuern abgezogen werden. Gleiches gilt für Investitionen in die Energieeffizienz – etwa eine neue Heizung – sofern diese nicht sowieso über den Erneuerungsfonds finanziert wird. Bei energetischen Massnahmen wäre – analog zum Einfamilienhaus – dann auch eine Aufsplittung des eigenen Kostenanteils über drei Jahre möglich. Ebenfalls gleich wie beim Einfamilienhaus hat man als Stockwerkeigentümer zudem die Möglichkeit, Steuerabzüge für den Unterhalt entweder pauschal oder gemäss den realen Ausgaben vorzunehmen. Fallen die Aufwendungen höher aus als der Pauschalbetrag, lohnt sich die exakte Abrechnung.