Spezialregelungen beim Vorkaufsrecht

Kürzlich haben wir in unserer Ratgeberrubrik das Vorkaufsrecht im Stockwerkeigentum besprochen. Dazu erreichten uns zwei Zuschriften mit Präzisierungen, auf die wir hier gerne kurz eingehen. Konkret geht es um die Gültigkeitsdauer und die Weitergabe eines Vorkaufsrechts.

Im Gegensatz zu anderen Liegenschaften stellt das Stockwerkeigentum (Wohn- und Gewerbeflächen) bezüglich des Vorkaufsrechts einen Spezialfall dar. Gemäss Zivilgesetzbuch (Artikel 712c, Absatz 1 und Artikel 959) kann bei solchen Flächen ein sogenanntes Realvorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Der Eintrag erfolgt entweder bei der Begründung des Stockwerkeigentums oder später durch einen einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Eigentümer. Das Realvorkaufsrecht ist fix mit den Stockwerkeigentums-Anteilen verbunden und geht dadurch auch an neue Eigentümer über, wenn diese die Immobilie erben oder kaufen. Eine zeitliche Beschränkung des Rechts wäre grundsätzlich möglich und müsste so ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist wiederum, dass dem alle Beteiligten zustimmen.

Wer eine Immobilie im Stockwerkeigentum mit Realvorkaufsrecht besitzt, hat bei einem Verkauf zwei Möglichkeiten: Entweder man lässt alle vorkaufsberechtigten Stockwerkeigentümer vorab eine Verzichtserklärung unterschreiben oder man beurkundet den Kaufvertrag öffentlich auf dem Grundbuchamt.

Im Anschluss werden Vorkaufsberechtigte über den beurkundeten Kaufvertrag informiert und man bietet ihnen die Möglichkeit, die Immobilie selber zu denselben Bedingungen zu erwerben. Meldet sich kein Verkaufsberechtigter innerhalb der vorgegebenen Frist, kann danach die Eigentumsübertragung erfolgen. Welches Vorgehen Sinn macht, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab – beispielsweise von der Zahl der Vorkaufsberechtigten oder der Beziehung der Eigentümer untereinander.