SIA-Norm 118 unbedingt vertraglich vereinbaren

Mit der Norm 118 hat der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein ein wirklich hilfreiches Instrument für Bauherren und Liegenschaftsbesitzer geschaffen. Ihnen bringt die Norm bei Baumängeln im Vergleich zum Obligationenrecht (OR) einige Vorteile. Grundsätzlich ist es so: Wer beispielsweise Arbeiten an einen Handwerker vergibt oder einen Vertrag mit einem Generalunternehmer abschliesst, geht damit einen Werkvertrag ein. Dieser ist im OR geregelt und beinhaltet unter anderem eine fünfjährige Haftung für versteckte Mängel und verlangt, dass sie sofort nach Entdeckung gerügt werden müssen.

Wer nun aber im Vertrag die «Norm SIA 118 (aktuelle Ausgabe 2013)» als verbindlich erklärt, ergänzt den Werkvertrag nach OR durch weitere, schärfere Bestimmungen zum Mängelrecht. So können dann etwa ungenügend ausgeführte Arbeiten nicht nur bei der Bauabnahme, sondern jederzeit während einer zweijährigen Rügefrist beanstandet werden. Zusätzlich existiert eine zehnjährige Frist, innert derer man arglistig verschwiegene Mängel beanstanden kann.

Ein weiterer grosser Vorteil für Bauherren ist die Umkehrung der Beweislast: Gemäss OR muss der Kunde, der einen Mangel notiert, diesen auch beweisen können. Bei der SIA-Norm 118 hingegen liegt während der zweijährigen Rügefrist die Beweislast beim Unternehmer – er muss belegen, dass kein Fehler vorliegt. Im Gegensatz zum OR enthält die Norm auch klare Regelungen zur Beschäftigung von Subunternehmern und zur Haftungsfrage, falls diese Mängel verursachen. Wichtig zu wissen: Auch bei der Norm 118 sind Mängel nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sofort nach deren Entdeckung zu melden. Wird dies nicht gemacht, verfällt der rechtliche Anspruch auf eine Behebung.