Schutzfrist gilt ausserhalb der Bauzone nicht

Illegal erstellte Bauten finden sich auch in der Ostschweiz. Meist geht es um kleinere Objekte wie Gartenschuppen oder einen Carport über dem bereits bestehenden Parkplatz, die ohne die nötige Baubewilligung erstellt wurden. Innerhalb der Bauzonen gibt es für den Umgang damit klare Regeln: Verlangen die Baubehörden nicht innerhalb von dreissig Jahren nach der Erstellung einen Rückbau, darf das Bauwerk stehen bleiben.

Weniger klar war die Situation bis anhin, wenn sich ein illegales Bauwerk ausserhalb der Bauzone befand – etwa ein Heuschuppen in der Landwirtschaftszone oder ein zum Ferienhaus umgenutzter Stall auf einer Alp. Damit hat sich nun das Bundesgericht befasst und in einem im Frühling 2021 veröffentlichten Urteil die Fristen für den Rückbau illegal erstellter Bauten ausserhalb der Bauzone festgelegt. Konkret ging es um einen Bauunternehmer im Kanton Luzern, der seit Langem einen Werkhof mit verschieden alten Bauten in der Landwirtschaftszone betrieben hatte. Die Luzerner Behörden hatten zwar den Abriss jener Bauten verlangt, die noch keine 30 Jahre standen, verzichteten bei den älteren Gebäuden aber darauf. Da Anwohner den Fall bis ans Bundesgericht weiterzogen, musste dieses darüber befinden.

Gemäss dem Urteil darf auch bei über 30 Jahre alten Bauten ausserhalb der Bauzone eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Begründet wird das Urteil einerseits damit, dass sich die beim Bau herrschenden rechtlichen Verhältnisse – im Gegensatz zu Bauten innerhalb der Bauzone – auch nach mehr als dreissig Jahren noch rekonstruieren liessen, da hier einfach nachvollziehbares Bundesrecht gilt. Andererseits sei der Rechtssicherheit und -gleichheit am besten gedient, wenn rechtswidrige Nutzungen ausserhalb der Bauzone auch dann nicht geduldet würden, wenn sie über Jahre unentdeckt geblieben sind.

 

Bundesgerichtsentscheide 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021