Fristwahrung im gerichtlichen Schriftverkehr

Zwar hat das Bundesgerichtsurteil zum Fall Christoph Mörgeli gegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI von Ende Juni nichts mit Immobilien zu tun. Es erhellt jedoch die für den Laien zuweilen schwer durchschaubare Bemessung von Fristen.

Der Kläger hatte die vom Bundesgericht angesetzte Frist zum Nachreichen von Unterlagen ungenutzt verstreichen lassen. Das Schreiben des Bundesgerichts war von der Post nach sieben Tagen als nicht abgeholt retourniert worden. In der Folge trat das oberste Gericht nicht auf den Fall ein.

Im Schriftverkehr mit Amtsstellen und Gerichten sind regelmässig Fristen zu beachten. Diese werden entweder absolut – also bis zu einem bestimmten Kalendertag – oder als Zeitspanne ab der Zustellung festgesetzt. Laut Zivilprozessordnung gilt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch durch den Postboten ebenfalls als erfolgt, auch wenn die Sendung danach am Postschalter nicht abgeholt wurde, der Empfänger aber mit einer Zustellung rechnen musste. Die angesetzte Frist beginnt am Tag dieser «fiktiven Zustellung» zu laufen.

Wer im Schriftverkehr mit einem Gericht steht, hat in absehbarer Zeit mit gerichtlichen Mitteilungen und Anordnungen zu rechnen. Damit geht die Pflicht einher, sicherzustellen, dass Sendungen in Empfang genommen werden. Oder es ist dem Gericht eine vorübergehende Abwesenheit anzuzeigen.

Wer dies versäumt, hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Fristwiederherstellung. Diese kann vom Gericht gewährt werden, wenn den Gesuchsteller klarerweise kein Verschulden am Versäumnis trifft und er auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Denkbar wäre etwa ein schwerer Unfall oder eine plötzliche ernsthafte Erkrankung.

Bundesgerichtsurteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014