Umgang mit Landwirtschaftsland

«Unsere Erbengemeinschaft besitzt aus dem ehemaligen elterlichen Betrieb Landwirtschafts- und Waldparzellen. Welche Möglichkeiten für den Verkauf haben wir?» – Davon ausgehend, dass die Landwirtschaftsparzellen gegenwärtig verpachtet sind, ist die Verfügungsgewalt durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) stark eingeschränkt. Der Verkauf einer Parzelle, die grösser als 25 Aaren ist, setzt eine Bewilligung voraus, die nebst eng gefassten Ausnahmen nur an einen Käufer erteilt wird, der das Grundstück selber bewirtschaftet. Ganz ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Nahverwandte. In einer Erbteilung können damit einzelne Parzellen Personen der Erbengemeinschaft zugeschlagen werden.

Beim Verkauf von verpachteten Grundstücken sind weitere Einschränkungen zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass der Verkauf die Pacht nicht bricht. Das heisst, der Käufer tritt als Verpächter in den Pachtvertrag ein. Will er die Parzelle selber bewirtschaften, so muss er den Pachtvertrag künden. Der Pächter hat die Möglichkeit, auf Erstreckung des Pachtvertrags zu klagen. Der Richter kann die Vertragsdauer um maximal zwei Jahre verlängern. Bleibt die Parzelle im Besitz der Erbengemeinschaft, soll aber anderweitig verpachtet werden, kann der Richter eine Erstreckung des Pachtvertrags um bis zu sechs Jahre anordnen. Beabsichtigt man das Land zu verkaufen, wird man es also sinnvollerweise dem Pächter antragen.

Soll eine Parzelle zerstückelt werden, ist ebenso eine Bewilligung erforderlich, wie wenn ein Wohngebäude des vormaligen Landwirtschaftsbetriebs vom Landwirtschaftsland abparzelliert werden soll. Als Richtmass für die neue Wohnhausparzelle gilt eine Gesamtfläche von 1’000 Quadratmetern zuzüglich Gebäudegrundfläche.

Privatwald wäre grundsätzlich frei handelbar. Aber auch hier schränkt das Realteilungsverbot von Landwirtschaftsbetrieben gemäss BGBB den Verkauf aus dem Bestand eines Landwirtschaftsbetriebs ein.