Wann darf der Staat Eigentum enteignen?

Grundsätzlich ist das private Eigentum in der Schweiz sehr gut geschützt. Trotzdem kann der Staat unter Umständen darauf zugreifen – beispielsweise beim Ausbau oder Neubau von öffentlichen Infrastrukturen wie dem Anlegen eines neuen Strassenkreisels, dem Ausbau einer Bahnlinie, dem Aufstellen von Strommasten oder dem Bau einer Stützmauer.

Gehört das dafür benötigte Land noch nicht der öffentlichen Hand, müssen die betroffenen privaten Grundstückbesitzer die Flächen für die Infrastrukturanlagen unter Umständen abtreten. Oft können sich Bund, Kantone oder Gemeinden und der Eigentümer in direkten Verhandlungen über den Verkauf einigen. Kommt kein Konsens zustande, hat die öffentliche Hand grundsätzlich das Recht, Flächen für ihre Bauvorhaben zu enteignen. Damit dies überhaupt zulässig ist, braucht es aber in jedem Fall ein öffentliches oder zumindest überwiegend öffentliches Interesse am geplanten Vorhaben. Zudem muss nachgewiesen werden, dass es keine realisierbaren Alternativen mit verhältnismässigem Aufwand zum Projekt gibt. Ebenso gilt es zu veranschaulichen, dass die Nachteile für den betroffenen Grundstücksbesitzer nicht im Missverhältnis zum Nutzen des Vorhabens stehen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, braucht es ein genehmigtes Bauprojekt. Meist wird gleichzeitig mit dessen öffentlicher Auflage auch das Enteignungsverfahren formell eingeleitet und man kann als Grundstücksbesitzer dagegen Einsprache erheben oder eine Anpassung des Projekts verlangen – wenn nötig über mehrere Instanzen hinweg. Sind die Einsprachen bereinigt oder abgewiesen und die Pläne genehmigt, erfolgt auch die Enteignung. Zu diskutieren ist dann die Höhe der Entschädigung für das benötigte Land. Werden sich Staat und Grundstücksbesitzer nicht einig, entscheidet schlussendlich das zuständige Gericht.