Wenn Lärm das nachbarschaftliche Verhältnis trübt

Nachmittags die kreischenden Kinder im Sandkasten, spätabends die Party im Nachbarsgarten oder frühmorgens das Krähen des Hahns – für die einen Ausdruck von Leben, für die anderen einfach nur störender Lärm. Grundsätzlich ist es so, dass Lärm hingenommen werden muss, solange dieser sich in einem normalen Umfang bewegt und die Ruhezeiten nicht verletzt werden. Aber ab wann ist dieser normale Umfang überschritten? Lärm ist gemäss Gesetz dann zu laut, wenn dadurch die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird. Nur gibt es gerade für den Alltagslärm keine festgelegten maximalen Dezibelwerte, an die man sich bei einer Beurteilung halten könnte. Konkret heisst dies, dass jeder Fall individuell begutachtet werden muss. Dabei spielt beispielsweise das subjektive Empfinden des lärmgeplagten Nachbarn keine Rolle, sondern die Frage, ob ein durchschnittlich sensibler Mensch den Lärm ebenfalls als erhebliche Störung empfinden würde.

Von den jeweiligen Kantonen und Gemeinden klar geregelt sind dafür die Ruhezeiten. Vielenorts gelten sie an Werktagen von 12.00 bis 13.30 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen ganztags. Während dieser Zeit sind Arbeiten und Beschäftigungen mit lauten Motoren oder Geräten zu unterlassen. Die Nachtruhe gilt meist von 22.00 bis 07.00 Uhr. In diesem Zeitraum werden bereits laute Musik oder Partylärm als Ruhestörung betrachtet. Während der Sommermonate haben mittlerweile viele Gemeinden ihre Verordnungen den veränderten Lebensgewohnheiten angepasst und den Beginn der Nachtruhe auf 23.00 Uhr hinausgeschoben.

Wer sich durch Lärm gestört fühlt, sucht am besten immer zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn – vorzugsweise am Tag danach, wenn der Ärger über die Störung wieder etwas verzogen ist. Werden Ruhezeiten wiederholt nicht eingehalten, kann man aber auch bei der Polizei eine Anzeige wegen Ruhestörung erstatten.