Löschung bedeutungsloser Dienstbarkeiten

In der Berufspraxis des Immobilienratgebers sind Verkäufer und Käufer von Liegenschaften gelegentlich damit konfrontiert, dass im Grundbuch Anmerkungen oder Dienstbarkeiten aufgeführt sind, die mutmasslich keine Bedeutung mehr haben. Das kann im Fall einer Immobilientransaktion zu aufwendigen Abklärungen durch den Grundbuchverwalter / Notar und zu Bereinigungen führen. Allfällige Verhandlungen mit Berechtigten können den Abschluss des Geschäfts verzögern.

Es ist darum empfehlenswert, im Hinblick auf einen angestrebten Verkauf oder im Zusammenhang mit einem anderen grundbuchrelevanten Rechtsgeschäft den Grundbuchauszug der eigenen Liegenschaft hinsichtlich nicht mehr relevanter Vormerkungen, Anmerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten zu durchforsten.

Bei zweifelsfrei bedeutungslosen Einträgen kann das Grundbuchamt einen Eintrag von Amtes wegen löschen. Das Gesetz zählt konkrete Fälle auf, so etwa, wenn das Recht oder die Last befristet ist und die Frist abgelaufen ist, wenn das Servitut ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft, wenn es das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht – oder nicht mehr – betreffen kann oder wenn es ein untergegangenes Grundstück betrifft (Art. 976 ZGB).

Hat ein Eintrag «höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung», so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen. Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, räumt es der berechtigten Person ab Mitteilung eine Einsprachefrist von 30 Tagen ein (Art. 976a ZGB). Der berechtigten Person stehen danach die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung. Eine Bereinigung durch die zuständige Behörde in einem «öffentlichen Bereinigungsverfahren» ist angezeigt, wenn gleich mehrere Grundstücke von unnötigen Einträgen entlastet werden sollen, etwa bei Güterzusammenlegungen oder Umzonungen (Art. 976c ZGB).