Was ist bei der Abschaffung des Eigenmietwertes zu beachten?

Im Parlament wird derzeit darüber debattiert, ob der Eigenmietwert auf selbst bewohnten Liegenschaften abgeschafft werden soll. Im Gegenzug würden auch Abzugsmöglichkeiten – namentlich Schuldzinsen und Unterhalt – dahinfallen. Es ist zwar noch ein weiter Weg bis zur Umsetzung, aber es lohnt sich, die Konsequenzen für die eigene Wohnsituation zu beleuchten.

Durch die Abzugsmöglichkeit von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten wird der fiktive Eigenmietwert häufig überkompensiert. Das heisst, unter dem Strich resultiert ein tieferes steuerbares Einkommen. Daraus erwächst der Anreiz, Hypotheken nach Möglichkeit nicht zu amortisieren. Unter einem neuen Regime fiele dieser Anreiz dahin. Neu wäre es vorteilhaft, die Hypothekarschuld soweit wie möglich durch Erspartes zu tilgen und Ausschüttungen der 2. und 3. Säule mit der Fälligkeit von Hypothekartranchen zu synchronisieren. Aber Achtung: Durch die Amortisation schwinden die freien liquiden Mittel, was im Alter den Druck erhöhen könnte, eine Liegenschaft zu verkaufen. Voraussetzung für eine Amortisation wäre natürlich, dass die Möglichkeit für den Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge erhalten bleibt.

Unterhalt und werterhaltende Erneuerungen sind derzeit ebenso vom Einkommen abzugsfähig wie Einlagen in den Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dieser Abzug fiele dahin. Dadurch würde der Anreiz sinken, die Liegenschaft zu erneuern und Arbeiten auf mehrere Jahre zu staffeln. Abzugsfähige Arbeiten sollten daher nach Möglichkeit noch vor einer Gesetzesänderung angegangen werden.

Weiterhin möglich sind Abzüge für energetische Sanierungen, die im Rahmen der Energiestrategie 2050 beschlossen wurden. Ebenfalls im Raum steht eine Abzugsmöglichkeit für Neuerwerber, damit der Traum vom Wohneigentum nicht endgültig platzt.