Keine Solaranlage auf schützenswertem Objekt

Der Eigentümer einer Liegenschaft in der Siedlung Stampagarten in Chur wollte auf dem Dach eine vollflächige Photovoltaikanlage installieren. Die Siedlung ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS aufgeführt, weshalb der Bauherr gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz für eine Solaranlage auf einem Kultur- und Naturdenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung grundsätzlich zu einem Baugesuch verpflichtet ist. Das Gesetz sieht als Voraussetzung für eine Bewilligung vor, dass die Anlage das Denkmal nicht wesentlich beeinträchtigen darf.

Bei der Beurteilung stützt sich die Behörde auf die entsprechenden Schutzziele des betreffenden Objekts. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Solaranlage das Objekt in jenen Bereichen tangiert, die es einzigartig bzw. charakteristisch machen. Auch dürfen unwesentliche Eingriffe kein Präjudiz schaffen, wenn die Summe mehrerer Eingriffe die Schutzziele wesentlich beeinträchtigen.

Das Bundesgericht stützt die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Wesentlichkeit. Insbesondere die Denkmalpflege hatte argumentiert, es sei damit zu rechnen, dass sich andere Eigentümer von erhaltenswerten Objekten auf die Bewilligung berufen könnten. Eine kleinere, nicht flächendeckende, gut integrierte Anlage zum Beispiel im First oder Traufbereich sei aber durchaus möglich.

Das Bundesgericht behandelte im Urteil auch einen interessanten Nebenaspekt. Der Beschwerde führende Bauherr hatte vorgebracht, die Denkmalpflege sei in ihrer Stellungnahme befangen, weil sie bereits ein früheres Baugesuch des Beschwerdeführers für eine thermische Solaranlage abschlägig beurteilt habe. Die Mehrfachbefassung sei, so das Bundesgericht, systembedingt und unvermeidlich, weshalb nicht grundsätzlich eine unzulässige Vorbefassung der Behörde vorliege.

Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016