Steuerliche Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Verfahrenskosten

Der Eigentümer einer Liegenschaft fragt den Immobilienratgeber, ob Anwalts- und Verfahrenskosten steuerlich abzugsfähig sind. Der Sachverhalt ist folgender: Der Eigentümer erhob gegen den Gestaltungsplan für das benachbarte Grundstück in Bezug auf die Baulinie zu seinem Grundstück Einsprache und nach deren Abweisung Rekurs beim Baudepartement des Kantons. Auch hier unterlag er. Für das Verfahren wurden ihm Verfahrens­kosten und Parteientschädigungen zugunsten des Grundeigentümers der Nachbarparzelle und der Gemeinde auferlegt. Mit seinen eigenen Anwaltskosten kam so insgesamt ein stattlicher fünfstelliger Betrag zusammen.

Als kleiner Trost kann die Frage nach der Abzugsfähigkeit bejaht werden. Grundsätzlich gilt, dass Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Werterhaltung des Grundstücks oder baurechtlicher Rekursverfahren bei der Einkommensdeklaration als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden können. Dabei ist es unerheblich, ob man im Verfahren unterlegen ist oder nicht.

Beim Abzug gelten die allgemeinen Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung und zum Verfahren. Demnach sind die Aufwendungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung abzugsfähig. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt, in dem der letztinstanzliche Entscheid rechtsgültig geworden ist, massgebend ist. Der Steuerpflichtige trägt für die Abzugsfähigkeit die Beweislast. Er hat die Belege mit der Deklaration des Einkommens einzureichen. Eine Kopie des letztinstanzlichen Entscheids mit der Verfügung dürfte ausreichend sein. Ebenfalls eingereicht werden können Aufwendungen für Gutachten, die der Grundeigentümer für das Verfahren erstellen liess.