Planungs- und Baugesetz: Worauf ist zu achten?

Manch einer wird sich die Frage stellen, welchen Einfluss das neue St. Galler Planungs- und Baugesetz PBG auf das Immobilieneigentum hat. Das Gesetz tritt bekanntlich am 1. Oktober 2017 in Kraft. Es steht jedoch noch viel Arbeit an. Die Gemeinden müssen die Totalrevision zuerst in ihrem Zonenplan und Baureglement umsetzen.

Positiv am neuen PBG ist, dass vieles konkretisiert, vereinheitlicht und vereinfacht wird. Mit Blick auf die Auswirkungen fällt im Teil A zur Raumplanung der Katalog der Zonenarten auf, im Teil B zum Baupolizeirecht der Katalog der Regelbauvorschriften. Hier können sich gegenüber dem alten Recht und der noch geltenden Gemeindeordnung für bestehende Bauten und geplante Projekte massgebliche Änderungen ergeben. Künftig muss der kommunale Nutzungsplan nur noch Massangaben über Gesamthöhe, Grenzabstand und Gebäudeabstand umfassen. Möglich sind Vorschriften über Gebäudelänge und -breite, Gebäudehöhe und Winkelmass für den Dachraum, Fassadenhöhe, Baumassenziffer und Terrainveränderungen. Damit entfällt namentlich die Ausnützungsziffer dahin. Viele Vorschriften sind in Nuancen geändert worden. Ob dies einen Einfluss hat, bleibt abzuwarten. Die Eigentümer und Bauherren müssen in der kommunalen Revision ein wachsames Auge darauf halten, welche Auswirkungen der Systemwechsel für sie bringt.

Weiter zu beachten sind die Mittel gegen die Baulandhortung, die in Einzelfällen die Eigentumsrechte des Grundeigentümers tangieren. Hier gilt ein besonderes Augenmerk den neuen Schwerpunktzonen, wo das PBG den Gemeinden ein Enteignungsrecht einräumt. Und schliesslich möchte der Immobilienratgeber aus dem Teil C zum Natur- und Heimatschutz die Baudenkmäler und die Inventarisierung herauspicken. Der Gesetzgeber verspricht mehr Rechtssicherheit. Auch hier müssen die Gemeinden dieses Versprechen erst einlösen.