Pensionskassen-Vorbezug zurückzahlen?

Um das Wohneigentum zu fördern erlaubt der Bund seit 1995, dass Guthaben der Pensionskasse für den Erwerb eines Eigenheims verwendet werden können: entweder indem ein gewisser Betrag verpfändet wird und der Bank als Sicherheit dient, oder indem man das Geld vorbezieht um auf das von der Bank verlangte Minimum an Eigenkapital zu kommen. Grundsätzlich muss ein Vorbezug von Geldern aus der 2. Säule nicht zwingend zurückbezahlt werden – bis auf wenige Ausnahmen. Dazu gehört etwa der Verkauf des Eigenheims. Wegen der Pflicht zur Rückzahlung bei einem Verkauf wird der Vorbezug im Grundbuch vermerkt.

Aber auch wenn man das eigene Haus oder die eigene Wohnung nicht verkauft, sollte eine Rückzahlung ins Auge gefasst werden. Wird dies nicht gemacht, muss man nämlich Leistungskürzungen hinnehmen: Die Altersrente wird tiefer ausfallen und bei einigen Pensionskassen reduziert sich auch die Leistung im Invaliditäts- oder Todesfall. Wer keine Renteneinbusse möchte, muss das vorbezogene Kapital inklusive Zins und Zinseszinsen bis spätestens drei Jahre vor dem Rentenalter wieder in die Pensionskasse einzahlen. Möglich ist auch eine Rückzahlung in Tranchen oder nur eines Teils des Gesamtbetrages. Pro Rückzahlung müssen es aber mindestens 10’000 Franken sein.

Für die Rückzahlung erhält man von der Pensionskasse eine Bestätigung über den entsprechenden Betrag. Für diese Summe können innerhalb von maximal drei Jahren die damals beim Bezug gezahlten Steuern wieder zurückgefordert werden (ohne Zinsen). Dieses Gesuch ist an dieselbe Behörde zu richten, die die Vorbezugs-Steuer erhoben hat. Nur wer den vollen Betrag der Pensionskasse zurückbezahlt hat, kann den Eintrag im Grundbuch auch streichen lassen. Ohne Rückzahlung ist dies frühestens drei Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters möglich.