Nicht zweimal fürs Gleiche bezahlen

Das Ehepaar Bättig freut sich bereits auf sein neues Zuhause in der Reihenhaussiedlung, die derzeit im Bau ist. Realisiert wird das Projekt von einem Generalunternehmer (GU), dessen Akontorechnungen die Bättigs bisher immer pünktlich bezahlt haben. Nun hat eine am Bau beteiligte Firma ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück des Ehepaars angemeldet. Wie sich herausstellt, hat der GU die Rechnungen der Firma für bereits geleistete Arbeiten nicht bezahlt. Das bedeutet, dass die Bättigs schlimmstenfalls für diese Schuld aufkommen müssen – selbst, wenn sie dem GU die Summe für die betreffende Arbeit der Firma bereits bezahlt haben.

Solche Bauhandwerkerpfandrechte sind für Unternehmen und Handwerksbetriebe, die an einem Bau beteiligt sind, ein probates Mittel, um ihre finanziellen Forderungen abzusichern. Meldet eine Firma ein Pfandrecht an, wird dieses im Grundbuch als Belastung des betreffenden Grundstücks eingetragen. Zahlt der GU definitiv nicht, etwa weil er mittlerweile Konkurs gegangen ist, werden die Eigentümer des Grundstücks für die Schuld haftbar. Weigert man sich die Schuld zu begleichen, hat der Gläubiger sogar das Recht, das Grundstück über eine Versteigerung verwerten zu lassen.

Um sich beim Bauen mit einem GU möglichst gut gegen solche Bauhandwerkerpfandrechte abzusichern, sollte man vom Unternehmer den Nachweis einer Bank- oder Versicherungsgarantie verlangen. Damit verpflichtet sich der Garantiegeber, eventuelle Bauhandwerkerpfandrechte sofort abzulösen. Bietet der GU keine solche Garantie, sollte man sich vor den Akontozahlungen für die Bauetappen von den beteiligten Unternehmern schriftlich bestätigen lassen, dass der GU sämtliche Rechnungen beglichen hat. Es kann sich auch lohnen, einen Bautreuhänder mit der Überwachung des Zahlungsverkehrs zu beauftragen.