Nebenkostenerhöhung richtig mitteilen

Vielleicht weil die Energiepreise gestiegen sind, neue technische Anlagen mit kostspieligen Serviceverträgen installiert wurden oder weil der Hauswart-Job neu an ein professionelles Unternehmen ausgelagert wurde: Gründe für eine Erhöhung der Nebenkosten gibt es viele. Will der Vermieter diese im Mietvertrag anpassen, dann muss er einiges beachten. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter. Wie dabei vorzugehen ist, regelt Artikel 269d im Obligationenrecht (OR).

Gemäss OR kann der Vermieter solche Vertragsänderungen jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin vornehmen. Er muss aber dem Mieter die Änderungen mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Ratsam ist es, unter anderem aufgrund der siebentätigen Abholfrist, ein solches Schreiben bereits 20 Tage vor der Kündigungsfrist zu versenden – und zwar am besten gleich auch noch eingeschrieben. Gemäss OR muss im Formular die Erhöhung der Nebenkosten zwingend begründet werden. Dies soll die Mieterschaft vor verdeckten Mietzinserhöhungen schützen. Die Mieterschaft hat nach Erhalt die Möglichkeit, die Vertragsänderung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.

An sich gilt die Regelung gemäss OR, auch wenn es um die Erhöhung von Akontozahlungen für die Nebenkosten geht. Der Einfachheit halber teilen viele Vermieter diese jedoch trotzdem nur per Brief mit. Ein solches Schreiben gilt aus juristischer Sicht jedoch nur als Angebot, dessen Annahme für die Mieterschaft freiwillig ist. Wurden in den zurückliegenden Jahren immer leicht nachvollziehbare definitive Nebenkostenabrechnungen zugesandt und fielen dabei jeweils hohe Nachzahlungen an, dann wird die Mieterschaft aber meist verstehen, dass die Akontozahlungen bisher zu tief angesetzt waren und der Erhöhung zustimmen.