Nachbargrundstück für Unterhaltsarbeiten betreten

Steht ein Bauwerk – etwa eine hohe Gartenmauer oder eine Hauswand – direkt an der Grundstücksgrenze, können Arbeiten daran zum Teil nur vom Nachbargrundstück aus gemacht werden. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob man etwa für eine Reparatur der Gartenmauer das Recht hat, das Grundstück des Nachbarn einfach zu betreten. Im Fachjargon spricht man dabei vom Hammerschlagsrecht oder Leiterrecht. Der Name drückt schon bildlich aus, um was es geht.

Ob und in welchem Mass man dazu berechtigt ist, variiert von Kanton zu Kanton. Grundsätzlich muss ein Nachbar gemäss Art. 641 des Zivilgesetzbuches die Nutzung seines Grundstücks für Arbeiten an der benachbarten Parzelle nicht dulden oder kann sie ablehnen. In Art. 695 ist aber explizit eine Ausnahme für Ausbesserungs- und Unterhaltsarbeiten vorgesehen, die von den Kantonen genauer definiert werden kann. So regeln etwa St. Gallen oder Appenzell Innerrhoden den Zugang und erlauben ihn explizit. Der Kanton Thurgau hingegen hat in seinen Gesetzen und Verordnungen keinen solchen Passus drin. Trotzdem darf man auch dort mit Bezug auf das Zivilgesetzbuch, nötigenfalls Arbeiten vom Nachbargrundstück aus erledigen. Weil die Regelung dazu aber relativ schwammig formuliert ist, lohnt sich vorab eine genauere Absprache zwischen den Nachbarn.

Doch auch wenn ein Kanton das Hammerschlags- oder Leiterrecht klar regelt, darf man das Nachbargrundstück ohne vorherige Erlaubnis nicht einfach betreten. Ebenso muss bei den Arbeiten schonend mit dem Besitz des Nachbarn umgegangen werden. Kommt es zu Schäden, sind diese nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen oder man hat einen finanziellen Ausgleich dafür zu bezahlen.