Nach den Bauarbeiten die Abnahme nicht vergessen

Ein Kratzer im neuen Eichenparkett, die Steckdose am falschen Ort platziert, eine lotternde Küchenschublade oder gar ein undichtes Dach: Wer einen Neubau kauft oder eine bestehende Liegenschaft umbaut, wird auf jeden Fall Mängel finden. Darum empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsabschluss eine ordentliche Bauabnahme zu vereinbaren. Ähnlich wie bei der Wohnungsabnahme für Mieter geht es dabei darum, sämtliche Mängel am Bauwerk festzustellen und zu rügen. Grundsätzlich sind Handwerker während der Garantiefrist verpflichtet Mängel zu beheben. Aber Achtung: Nur wenn diese rechtzeitig gerügt werden – nämlich sofort nachdem ein Mangel entdeckt wurde.

Das nimmt die Bauherren in die Pflicht, das Gebäude genau auf Mängel zu prüfen – am besten mittels einer detaillierten Bauabnahme. Dabei werden in einem Abnahmeprotokoll sämtliche Mängel und der Termin für deren Behebung durch den betreffenden Handwerker festgehalten. Vorzugsweise nimmt man die Abnahme mit dem Architekten, dem Bauleiter oder einem unabhängigen Experten (bspw. einem Bauherrenberater) vor.

Denn eine der Schwierigkeiten bei der Bauabnahme ist, dass der Bauherr als Laie gewisse Mängel eventuell gar nicht erkennt. Und das kann weitreichende Folgen haben: Werden offensichtliche Mängel, also jene, die bei einer genauen Prüfung erkannt werden sollten, bei der Bauabnahme nicht gerügt, dann gilt das Werk selbst mit dem Mangel als abgenommen und es besteht keinerlei Garantieanspruch mehr.

Neben der Festlegung einer ordentlichen Bauabnahme in den Verträgen lohnt es sich ausserdem, dort die SIA-Norm 118 als verbindlich zu erklären. Dies hat für die Bauherren zwei Vorteile: Erstens haben diese dadurch eine zweijährige Rügefrist, während der Mängel jederzeit gerügt werden können. Zweitens wird dank der Norm die Beweislast umgekehrt: Nicht der Bauherr muss einen Mangel beweisen, sondern der Handwerker, dass kein solcher besteht.