Spätestens mit den ersten kühlen Herbsttagen beginnen die Blätter wieder von den Bäumen zu fallen. Kommt Wind dazu, landet die rot-gelb-braune Pracht nicht nur im eigenen Garten, sondern ebenso auf dem Rasen und in den Blumenbeeten nebenan. Als Besitzer:in des Baumes fragt man sich dann schnell einmal: Bin ich verpflichtet, die Blätter auf dem Grundstück der Nachbarschaft zu entfernen?
Streitigkeiten darüber, ob man das Nachbargrundstück vom Laub befreien muss, sind schon vor dem Bundesgericht gelandet. Dieses hat klar entschieden: Gerade in stark durchgrünten Einfamilienhausquartieren gilt Laub im Herbst als ortsüblich. Entsprechend müssen die Nachbar:innen die auf ihrem Grundstück gelandeten Blätter selber wegräumen, falls sie sich daran stören. Anders sähe es aus, wenn der Laubfall als übermässig einzustufen wäre. Was als übermässig gilt, hängt von der Lage und Art des Grundstücks (z.B. Wohn- oder Landwirtschaftszone), vom geografischen Ort (z.B. Stadt oder Land) und vom Empfinden einer Durchschnittsperson ab. Als übermässig könnte allenfalls ein Laubfall eingestuft werden, der mitten in einer Stadt zu rutschigen Verhältnissen auf dem öffentlichen Trottoir vor der Liegenschaft führt oder teils die Kanalisation verstopft.
Doch auch dort wo der Laubfall aufgrund der örtlichen Situation nicht als übermässig gilt, lohnt es sich im Sinne eines guten Verhältnisses, die Nachbar:innen zu fragen, ob man die Blätter entfernen solle. Die Antwort wird meist «nein» lauten und der nachbarschaftliche Frieden wird gesichert sein.