Mietzinsreduktion bei Umbauarbeiten

Umbau- oder Sanierungsarbeiten sind auch bei einem Mehrfamilienhaus für den langfristigen Werterhalt der Immobilie unumgänglich. Nichtsdestotrotz bedeuten die Baumassnahmen für die Mieter oft Unannehmlichkeiten wie Staub, Lärm oder eine Einschränkung beim Gebrauch der Wohnung. Je nach Art und Umfang der Arbeiten kann es sein, dass die Mieterschaft einen Anspruch auf die Reduktion der Miete hat. Je besser man als Vermieter die Bauarbeiten plant, desto kleiner kann man den finanziellen Schaden halten.

Zu einer guten Planung gehört beispielsweise, dass besonders staubige oder lärmige Arbeiten möglichst auf Zeiten gelegt werden, während denen die Mieter nicht anwesend sind. Wichtig ist, auch vor Beginn der Bauarbeiten genau über deren Umfang und den Zeitplan zu informieren – damit die Mieter die nötigen Vorkehrungen treffen können. Denn schlussendlich liegt es an der Mieterschaft darzulegen, wann sie in welchem Masse durch die Bauarbeiten eingeschränkt waren und deshalb eine Mietzinsreduktion verlangen.

Wie hoch diese ausfällt kann immer erst nach Abschluss des Umbaus festgelegt werden und hängt von diversen Faktoren ab. Dazu gehört beispielsweise, wie lange (stunden-, tage-, wochenweise) und wie stark ein Raum nur eingeschränkt nutzbar war. Massgebend ist dabei auch seine Wichtigkeit: Sind die Küche oder das Bad tangiert, zählt das mehr, als wenn es sich um einen Hobbyraum oder ein Gästezimmer handelt. Ist nicht die ganze Wohnung betroffen, kann die Reduktion beispielsweise aus dem Verhältnis der sanierten Zimmer zur gesamten Wohnungsgrösse berechnet werden. Eindeutige gesetzliche Regelungen zur Festlegung einer Mietzinsreduktion im Zusammenhang mit Bauarbeiten gibt es aber nicht – hier besteht ein grosser Ermessensspielraum.